§ 1 Allgemeines
1. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Sie gelten ausschließlich und für unseren gesamten, auch künftigen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, selbst wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen.
3. Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant die ausschließliche Geltung auch für alle weiteren Bestellungen an.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Bestellungen
1. Eine Bestellung gilt als erteilt, wenn sie von unserem Zentraleinkauf schriftlich abgefasst und unterschrieben ist, oder wenn eine Freigabe durch den Zentraleinkauf erfolgt ist. Sie ist ebenso erteilt, wenn vom Zentraleinkauf installierte Abruf- oder Bestellsysteme zur Anwendung kommen.
2. Bestellungsannahmen sind uns durch Unterschrift auf der Kopie dieser Bestellung innerhalb einer Woche ab Bestellung zu bestätigen, sonst sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
3. Abweichungen gegenüber dem Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
§ 3 Schriftverkehr, Versandpapiere, Rechnungen, Zahlungsanforderungen
1. Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr ist nur mit unserer Einkaufsabteilung zu führen, gesondert für die einzelne Bestellung.
2. Der Lieferant hat Lieferscheine zweifach und Rechnungen zweifach auszustellen.
3. Der mit der Bestellung zusammenhängende Schriftverkehr, alle Versandpapiere, Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen unsere Einkaufnummer, das Bestelldatum und die Lieferantennummer. enthalten. Zusätzlich hierzu müssen enthalten:
a) alle Versandpapiere die Artikelbezeichnung, die Artikelnummer, die Mengen, Brutto- und Nettogewicht sowie die Art der Verpackung. Teil- und Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen;
b) Rechnungen und Zahlungsanforderungen die Artikelnummer und die Rechnungsadresse. Auf der Rechnung ist zusätzlich jeweils der Stand des Auftrags, die Lieferscheinnummer, Zeichen bzw. Nummern auf der Ware oder ihrer Verpackung, Stückzahl der berechneten Ware sowie Brutto- und Nettogewicht anzugeben. Die Bezeichnung der gelieferten Ware auf den Versandpapieren und der Rechnung muss genau mit der in der Bestellung verwendeten übereinstimmen.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, Lieferantenerklärungen jeweils nach Ablauf deren Gültigkeit neu auszustellen und uns unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Liefertermine und -fristen
1. Die in Bestellungen genannten Lieferfristen und –termine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend am Erfüllungsort.
2. Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5. Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außerhalb der von uns genannten Warenannahmezeiten sowie Teil- und Mehrlieferungen sind nur mit unserem Einverständnis zulässig. Durch solche Lieferungen verursachte Mehrkosten hat uns der Lieferant zu erstatten.
§ 5 Versand, Verpackung, Gefahrtragung
1. Allen Sendungen ist ein Lieferschein beizufügen. Paletten bzw. Sendungen sind auftragsbezogen zu sortieren. Außerdem sind am Versandtag unserer Einkaufsabteilung sowie der angegebenen Bestimmungsadresse Versandanzeigen zuzusenden.
2. Die Lieferung erfolgt frei Haus an die von uns angegebene Bestimmungsadresse. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
3. Die Gefahr geht erst an der Bestimmungsadresse mit der Annahme durch uns über, bei Aufstellung der gelieferten Ware mit der Übernahme in unserem Betrieb.
4. Wir versichern selbst. Der Lieferant ist daher nicht berechtigt, Versicherungsgebühren zu berechnen.
5. Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
§ 6 Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche inländische Umsatzsteuer bzw. eine vergleichbare ausländische Steuer ist im Preis enthalten. Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt.-Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese die unter § 3 dargelegten Angaben enthalten. Werden diese Angaben nicht gemacht, ist der Lieferant unbeschadet § 6 für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 4 % Skonto, von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, jeweils gerechnet ab vollständiger Lieferung oder Leistung und Rechnungserhalt.
§ 7 Aufrechnung und Abtretung
1. Der Lieferant ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen.
2 . Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Forderungsabtretungen an Dritte sind
ausgeschlossen.
§ 8 Mängelhaftung, Produkthaftung, Rückgriff bei fehlerhaften Herkunftsnachweisen
1. Sämtliche von dem Lieferanten gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen müssen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein international anerkannte Normen wie z.B. DIN, ISO, VDI, VDE sind einzuhalten. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen.
2. Wir sind verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab der Ablieferung oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
Der Lieferant verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
3. Sind einzelne Stichproben bei einer Sendung mangelhaft, so können wir wegen der ganzen Sendung Sachmängelansprüche geltend machen.
4. Die Entgegennahme der Ware, Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung können nicht als Genehmigung der Lieferung oder Verzicht auf Mängelansprüche ausgelegt werden.
5. Lieferanten von Maschinen, Fahrzeugen und anderen langlebigen Gegenständen haben uns auch nach Ablauf der Garantiefrist mit Originalersatzteilen, Originalzubehör und Werkzeugen während der üblichen Nutzungsdauer des jeweiligen Gegenstands - mindestens jedoch für die Dauer von zehn Jahren ab dessen Lieferung - zu beliefern. Stellt der Lieferant die Serienproduktion des Liefergegenstandes ein, so darf er aus diesem Grund nicht die Preise für Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge erhöhen. Wir können nicht auf die Inanspruchnahme eines Kundendienstes verwiesen werden.
6. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
8. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
9. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 9. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
11. Der Lieferant hat im Falle von fehlerhaften Lieferantenerklärungen, Ursprungszeugnissen und ähnlichen Herkunftsnachweisen, auch wenn er deren Fehlerhaftigkeit nicht zu vertreten hat, Schadensersatz zu leisten; dies gilt insbesondere für hierdurch verursachte Zollnachforderungen.
§ 9 Schutzrechte und Informationsdaten
1. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch diese keine Rechte Dritter in Europa und den Vereinigten Staaten von Amerika verletzt werden. Darüber hinaus versichert der Lieferant, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen
2. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer solchen Verletzung seiner Rechte, wie z.B. von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrags.
4. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninternen Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir unserem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
§ 10 Annahmevorbehalt, Rücktrittsvorbehalt
1. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme.
2. Falls diese Ereignisse länger andauern und deren Ende nicht abzusehen ist, können wir von dem Vertrag zurücktreten.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Sofern mit dem Lieferanten ein Eigentumsvorbehalt über die gelieferten Waren vereinbart wird, können wir die Waren trotzdem im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern und weiterverarbeiten.
§ 12 Eigentum von beigestelltem Material
1. Dem Lieferanten beigestelltes Material bleibt unser Eigentum.
2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung; Entsprechendes gilt bei Vermengung und Vermischung von Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass eine Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.
3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Rechnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigung wissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgegebene Bestimmungsadresse, im Zweifel oder mangels Bestimmung unser Sitz. Erfüllungsort für die Zahlung ist an unserem Sitz.
2. Soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Lieferanten.
3. Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) oder der sonstigen Konventionen über das Recht des Wareneinkaufes.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.