Allgemeine Verkaufsbedingungen der KUNERT Fashion GmbH & Co. KG mit Sitz in 87509 Immenstadt


§ 1 Allgemeines

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verkaufsgeschäfte der KUNERT Fashion GmbH & Co.KG (Verkäufer) mit Unternnehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (Käufer).
Sie gelten nicht für Verkäufe an Endverbraucher.

2. Entgegenstehenden oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

3. Sämtliche zusätzlichen Bedingungen und Vereinbarungen müssen, um für den Verkäufer bindend zu sein, schriftlich abgefasst oder vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

4. Dem Besteller ist es untersagt, die Ware über Internet-Auktionsplattformen
zu verkaufen.

5. Bei der Angabe von Preisen in unseren Produktkatalogen handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen für den Endverkauf.


§ 2 Preise, Zahlungen, Verzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise des Verkäufers „ab Werk“ einschließlich Verpackung und Verladung im Werk.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Frachtkosten, Überführungskosten, Versicherungskosten und Zölle trägt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung der Käufer.

4. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung ausgestellt.

5. Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, wie folgt zahlbar:

a. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 4 % Skonto;
b. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2,25 % Skonto;
c. innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

6. Nach Ablauf des vorstehenden (Ziffer 5. c) oder des jeweils vereinbarten abweichenden Zahlungsziels tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift des Betrages angenommen unter Berechnung aller Einziehungs und Diskontspesen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nur ausnahmsweise auf Grund schriftlicher Vereinbarung angenommen.

8. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten verwendet.

9. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderungen des Käufers unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur insoweit geltend machen, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.

11. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer dem Käufer eine Nachfrist von 10 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

12. Werden dem Verkäufer nach Vertragschluss Tatsachen bekannt, die die Zah-lungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers gilt insbesondere dann als in Frage gestellt, wenn er fällige Forderungen des Verkäufers oder Dritter nicht begleicht, gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden sind oder werden. Ist im Fall von Satz 1 die Lieferung bereits erfolgt, wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.


§ 3 Lieferung

1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen.

2. Im Vertrag oder der Auftragsbestätigung genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindliche Richtdaten, es sei denn, es wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart, dass ein Liefertermin als fest und bindend gelten soll.

3. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen und ein Liefertermin wird angemessen hinausgeschoben im Falle unvorhersehbarer Hindernisse außerhalb des Willens des Verkäufers sowie Ereignissen höherer Gewalt. Dies gilt auch bei Betriebsunterbrechung, Mangel an Rohstoffen, Verkehrsunterbrechungen, Verkehrsbehinderungen, amtlichen Vorschriften sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Solche Ereignisse entbinden den Verkäufer für die Zeit ihrer Dauer und im Rahmen ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Der Verkäufer wird dem Käufer solche Umstände umgehend mitteilen. Nach Ablauf einer Frist von 5 Wochen kann der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen setzen mit der Mitteilung, dass er nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten wird. Dauern die Hindernisse bis zum Ablauf der Nachfrist fort, kann der Käufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht hinsichtlich bereits erbrachter Teillieferungen.

5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung durch den Käufer wird dadurch nicht berührt. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7. Der Käufer kann nach Ablauf von 18 Tagen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer Frist von vier Wochen zu liefern (Mahnung). Mit Zugang dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist oder bei Überschreitung eines vereinbarten, fixen Liefertermins haftet der Verkäufer gem. der folgenden Ziffer 8., soweit nicht § 3 Ziffer 4 einschlägig ist.

8. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Verzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei einer fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Lieferverzug lediglich auf einer schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist der Käufer unter Ausschluss weiterer Ersatzansprüche berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch 15 % des Lieferwertes zu verlangen. Über die Regelung in dieser Ziffer 8. hinaus haftet der Verkäufer nicht für Verzug.

9. Ein Rücktritt des Käufers setzt voraus, dass der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt und/ oder Schadensersatz gemäss vorstehender Ziffer 8 statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.


§ 4 Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Waren das Lager des Verkäufers verlassen, und zwar unabhängig davon, ob die Waren vom Verkäufer versandt oder vom Käufer oder seinem Frachtführer abgeholt werden und unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.

2. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Lieferung durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Bruch , Transport , Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Solange die Waren unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehen, ist der Käufer zu solcher Versicherung verpflichtet.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Forderungen, die der Verkäufer aus seiner laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer hat einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt wird.
Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im ge-bräuchlichen Umfang zum Neuwert zu versichern und auf Verlangen des Verkäufers die Versicherung nachzuweisen. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften der sonstige Ersatzpflichtige zustehen, in Höhe des Fakturawertes an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt.

3. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu benachrichtigen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei erlangt werden können.

4. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nur unter Einhaltung der nachstehenden Bedingungen zulässig. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware trotz Eigentumsvorbehalt, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung die ihm aus der Veräußerung entstandenen Forderungen gegen seinen Abnehmer oder Dritten mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf durch den Verkäufer ist er jedoch berechtigt und verpflichtet, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer offen legt und dem Verkäufer alle zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte gibt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. Der Käufer bevollmächtigt hiermit den Verkäufer, seine Abnehmer selbst von der Abtretung zu unterrichten.

5. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mit mehr als 10 Tagen in Verzug ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.

6. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wenn er seinen Zahlungs oder Versicherungspflichten nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme erfordert keinen Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag; in der Rücknahme liegt kein Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, er habe dies ausdrücklich erklärt. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Käufer. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet der Schadensersatzverpflichtung des Käufers die wieder in Besitz genommene Ware durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten wird dem Käufer auf seine Gesamtschuld gut gebracht, ein etwaiger Übererlös wird ihm ausbezahlt.

7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.


§ 6 Sach- und Rechtsmängel

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Mängel sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen (§ 377 HGB).

2. Soweit die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft ist, hat der Käufer nach seiner Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie Lohn , Material-, Transport- und Wegekosten trägt der Verkäufer. Beanstandete Ware hat der Käufer dem Verkäufer auf dessen Kosten zu übersenden.

3. Schlägt die Nacherfüllung nach vorstehend Ziffer 1 fehl, kann der Käufer unbe-schadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.

4. Unerhebliche, technisch nicht vermeidbare Abweichung der Qualität, der Farbe, der Größe, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins sowie handelsübliche Abweichungen begründen keinen Mangel. Dies gilt nicht, wenn eine mustergetreue Lieferung schriftlich vereinbart wurde.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, sind von der Mängelhaftung ausgeschlossen.

6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend ist.


§ 7 Schadens- und Aufwendungsersatz

1. Schadensersatzansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB) einschliesslich Aufwendungsersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, oder die Haftung ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Der Schadensersatz ist auf den vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden begrenzt, soweit nicht die Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten.


§ 8 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist nach Wahl des Verkäufers der Sitz des Verkäufers oder der Sitz des Käufers.

3. Für die gesamte Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-land unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.
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