Ziel der Corporate Governance ist eine verantwortungsbewusste und auf nachhaltige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle von Unternehmen. Sie fördert das Vertrauen der nationalen und internationalen Anleger, der Geschäftspartner, der Finanzmärkte, der Mitarbeiter sowie der Öffentlichkeit in die Führung und Überwachung der Kunert Group.
Hier können Sie den Deutschen Corporate Governance Kodex herunterladen.
Nach dem deutschen Aktiengesetz (§ 161 AktG) unterliegt die Kunert Group als börsennotierte Gesellschaft der Verpflichtung, bekannt zu geben, inwieweit den Empfehlungen entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht („comply or explain“).
Vorstand und Aufsichtsrat der Kunert AG haben die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex im Dezember 2008 abgegeben.
Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum vom 23. Dezember 2008 bis zum 5. August 2009 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 und für den Zeitraum ab dem 6. August 2009 auf die am 5. August 2009 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung vom 18. Juni 2009.
Entsprechenserklärung für 2009 gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der KUNERT AG haben die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex am 22. Dezember 2008 abgegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat der KUNERT AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit folgenden Ausnahmen seit Abgabe der letzten Entsprechungserklärung entsprochen wurde und entsprochen wird:
Ein Selbstbehalt für Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen der D&O-Versicherung ist bislang nicht vereinbart. Ein Selbstbehalt müsste aus Grundsätzen der Gleichbehandlung für alle versicherten Personen identisch sein. Zusätzlich müsste der Angemessenheitsgrundsatz dazu führen, dass der Selbstbehalt in Anlehnung an die höchsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des versicherten Personenkreises festzulegen wäre. Damit würde dieser Selbstbehalt die Aufsichtsratsmitglieder je nach ihren persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen unterschiedlich stark treffen. Im Extremfall könnten z.B. weniger vermögende Mitglieder des Aufsichtsrats in Existenznöte geraten. Dies erscheint unter Berücksichtigung gleicher Verantwortlichkeiten nicht gerecht. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage gemäß § 93 Abs. 2 AktG wird für zukünftige Vorstandsverträge im Rahmen der bestehenden D&O-Versicherung ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates bleibt es aus den genannten Gründen jedoch auch zukünftig bei der D&O Versicherung ohne Selbstbehalt
(Kodex 3.8).
Es gibt aktuell keinen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands. Im Hinblick auf die Größe und die Aufgabenverteilung des Vorstands sehen wir keinen Bedarf für eine entsprechende Differenzierung
(Kodex 4.2.1).
Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist bislang nicht festgelegt. Es ist jedoch geplant, im Rahmen der nächsten Hauptversammlung die Satzung dahingehend zu ändern, dass eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder von 67 Jahren eingeführt wird
(Kodex 5.1.2).
Der Aufsichtsrat hat keinen Prüfungsausschuss (Audit Committee) eingerichtet. Im Hinblick auf die Größe der Gesellschaft halten wir es für ausreichend, dass im Rahmen der nächsten regulären Neuwahlen des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratssitz mit einem unabhängigen Finanzexperten i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG besetzt wird, der die Aufgaben des Prüfungsausschusses wahrnehmen wird
(Kodex 5.3.2).
Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss bestehend aus Anteilseignern für Vorschläge zum Aufsichtsrat eingerichtet.Im Hinblick auf die überschaubare Größe des Aufsichtsrates halten wir die Einrichtung eines Nominierungsausschusses nicht für sinnvoll
(Kodex 5.3.3).
Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz wurden den Aktionären in der Vergangenheit nicht bekannt gegeben. Zukünftig sollen Kandidatenvorschläge bekannt gegeben werden
(Kodex 5.4.3).
Anträge auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern werden nicht bis zur nächsten Hauptversammlung befristet. Der Aufsichtsrat wählt seine Mitglieder auch bei gerichtlicher Bestellung sorgfältig aus und sieht bei einer Befristung bis zur nächsten Hauptversammlung das Risiko, geeignete Kandidaten gegebenenfalls nicht für das Amt verpflichten zu können
(Kodex 5.4.3).
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird im Geschäftsbericht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen berichtet. Eine Aufteilung nach Bestandteilen sowie eine Individualisierung dieser Angaben erfolgte bislang nicht.Der Vergütungsaufwand wurde bislang nur als Gesamtsumme im Konzernanhang ausgewiesen, da wir im Hinblick auf die Höhe der Vergütung und die Vorgaben der Satzung in einer Individualisierung der Vergütung keinen nennenswerten Nutzen für die Anleger gesehen haben. Zukünftig wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsbericht individualisiert und aufgeteilt veröffentlicht werden
(Kodex 5.4.7).
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich entschlossen, auch Abweichungen von Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zu erklären, obwohl dazu keine Rechtspflicht besteht. Von folgenden Anregungen wurde und wird abgewichen:
Die Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien (Internet) ist derzeit nicht möglich
(Kodex 2.3.4).
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder enthält variable Bestandteile, diese sind zur Zeit jedoch nicht mit Aktienoptionen oder vergleichbaren Gestaltungen (z.B. Phantom Stocks) verbunden
(Kodex 4.2.3).
Die Entlohnung des Aufsichtsrates enthält feste und erfolgsorientierte Vergütungsbestandteile. Diese sind zur Zeit jedoch nicht auf den langfristigen Unternehmenserfolg im Sinne von Kodex 4.2.3 „variable Vergütung Vorstandsmitglieder“ ausgerichtet
(Kodex 5.4.6).
Veröffentlichungen über die Gesellschaft erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache
(Kodex 6.8).
Immenstadt, im Dezember 2009
Der Aufsichtsrat Der Vorstand